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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegrafik-Designer
(im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern
sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbegrafik-Designers
als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr
möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
ART. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich
vereinbart wurde. 2.
Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden
zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert.
Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zuminderst genaue Angaben
über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung: General/Subunternehmerauftrag
Grafik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
kreativer/handwerklicher Leistungsumfang Fremdleistungen
(Lieferumfang Dritter). 3. Für die Leistungserstellung
sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind
vor allem: Umfassendes Briefing Beistellung detaillierter Unterlagen
Geschäftsbedingungen etc.
ART. 2 Ausführung und Lieferfristen
1. Bei Übernahme eines Grafik-Design-Auftrages
sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen
betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Grafik-Designarbeiten
bzw. der Lieferungen zu treffen. 2. Die in
Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich
bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht. 3.
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme
des Auftrages durch den Werbegrafik-Designers, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten
Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden
auf einem Verschulden des Werbegrafikdesigners, ausgenommen bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht
gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages
über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
ART. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
1. Die Einladung des Auftraggebers, eine
Präsentation zu erstellen (Vorentwurf) gilt als Auftrag, einen definierten
Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit
der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet
sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der
Einladung die Höhe des Entgeltes nicht vereinbart worden sein, so
gebührt ein angemessenes Entgelt. 2.
Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen
und erfüllt.
ART. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
1. Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegrafikdesigners
an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. 2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
die Leistungen des Werbegrafikdesigners nur für den jeweils vereinbarten
Auftragszweck Verwendung finden. 3. Die dem
Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Werbegrafikdesigners als Urheber an Dritte entgeltlich
oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber
hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem
Urheber zu halten. 4. Der Kunde ist erst
nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt,
die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art
und Weise zu nutzen.
5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen
dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung
des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher art auch immer
sind unzulässig. 6. Die Entwurfsoriginale
bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung
zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache
(insbesondere über die Dauer). 7. Werden
urheberrechtliche Leistungen des Werbegrafikdesigners über die vereinbarte
Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet,
dem Werbegrafikdesigner hiefür ein weiteres angemessenes Honorar
zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall einer Neuauflage des Druckwerkes.
8. Bei urheberrechtlich geschützten
Leistungen des Werbegrafikdesigners, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß
noch nicht feststeht oder als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr
zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus
zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original
und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung
der Nutzungsrechte (Copyright). 9. Ist bei
Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte
Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt
worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt
für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. 10.
Der Werbegrafikdesigner ist zur Anbringung seines Firmenlautwortes einschließlich
des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen
und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
ART. 5 Verschwiegenheitsplicht
1. Der Werbegrafikdesigner behandelt alle
internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, der ihn durch die
Arbeit beim und mit den Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich;
insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. 2.
Der Werbegrafikdesigner hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung
dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren
Verhalten.
ART. 6 Rücktrittsrecht
1. Für den Fall der Überschreitung
einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigen Verschulden des Werbegrafikdesigners
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist
die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers
nicht erbracht wird. 2. Höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den
Werbegrafikdesigner von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. 3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Werbegrafikdesigners möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegrafikdesigner
das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
ART. 7 Erfüllungsort und Zeit
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt
der Werbegrafikdesigner seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
2. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit
ist vom Werbegrafikdesigner grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegrafikdesigner
zu verantworteten Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet,
für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten.
ART. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
1. Der Werbegrafikdesigner hat als Gegenleistung
zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber. 2. Das Gesamthonorar
setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegrafikdesigner (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall
aus folgenden Faktoren zusammen. Konzeption ( Vorentwurf, konzeptioneller
Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten
etc.). Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.).
Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar). Nebenleistungen
(Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktüberwachung
etc.). Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der
Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs). Nebenkosten
(Reisespesen, Telefonkosten etc.). Fremdleistungen. 3.
Die vom Werbegrafikdesigner gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind
zu vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 4.
Bei Aufträgen die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
oder Leistung Rechnung zu legen. 5. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung
zurückzuhalten.
ART. 9 Honorarhöhe
1. Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung
der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverbund
für Werbung und Marktkommunikation herausgegebenenHonorarrichtlinien
für Werbegrafikdesigner. 2. Die
dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.
ART. 10 Haftung und Gewährleistung
1. Der Werbegrafikdesigner ist verpflichtet,
die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen
und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für
Schäden nur im Falle , daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür,
daß dem Werbegrafikdesigner die zur Erstellung der Leistung notwendigen
Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
3. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb
von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden
Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründeten
Ereignis eingeschränkt auf die vom Werbegrafikdesigner abgedeckten
Aufgabenbereichegerichtlich geltend gemacht werden.
4. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung
eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt,
so gelten nach Gesetzt und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende
Gewährleistungs und Haftungsansprüche gegen den Dritten
als vom Aufraggeber abgetreten. 5. Der Auftraggeber
hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese
vom Werbegrafikdesigner zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis
mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung
der beanstandeten Leistung des Werbegrafikdesigners. 6.
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger
Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge
des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht
ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
ART. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für den Auftrag, seine Durchführung
und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches
Recht, soferne nicht anders vereinbart wurde. 2.
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegrafikdesigner
zuständig.
ART. 12 Sonstiges
Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden
sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen
nicht.
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