Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegrafik-Designer“ (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbegrafik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

ART. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zuminderst genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung: General/Subunternehmerauftrag – Grafik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung – kreativer/handwerklicher Leistungsumfang – Fremdleistungen (Lieferumfang Dritter). 3. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind vor allem: Umfassendes Briefing – Beistellung detaillierter Unterlagen – Geschäftsbedingungen – etc.

ART. 2 Ausführung und Lieferfristen
1. Bei Übernahme eines Grafik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Grafik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen. 2. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht. 3. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Werbegrafik-Designers, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegrafikdesigners, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.

ART. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
1. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf) gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der Einladung die Höhe des Entgeltes nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. 2. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

ART. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
1. Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegrafikdesigners an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen des Werbegrafikdesigners nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. 3. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegrafikdesigners als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. 4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher art auch immer sind unzulässig. 6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer). 7. Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegrafikdesigners über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegrafikdesigner hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall einer Neuauflage des Druckwerkes. 8. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegrafikdesigners, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). 9. Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. 10. Der Werbegrafikdesigner ist zur Anbringung seines Firmenlautwortes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

ART. 5 Verschwiegenheitsplicht
1. Der Werbegrafikdesigner behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, der ihn durch die Arbeit beim und mit den Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. 2. Der Werbegrafikdesigner hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

ART. 6 Rücktrittsrecht
1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigen Verschulden des Werbegrafikdesigners ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. 2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegrafikdesigner von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. 3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegrafikdesigners möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegrafikdesigner das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

ART. 7 Erfüllungsort und Zeit
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegrafikdesigner seine Leistungen an seinem Geschäftssitz. 2. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegrafikdesigner grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegrafikdesigner zu verantworteten Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

ART. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
1. Der Werbegrafikdesigner hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. 2. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegrafikdesigner (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen. • Konzeption ( Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.). • Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.). • Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar). • Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktüberwachung etc.). • Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs). • Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.). • Fremdleistungen. 3. Die vom Werbegrafikdesigner gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind zu vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 4. Bei Aufträgen die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

ART. 9 Honorarhöhe
1. Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverbund für Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen“Honorarrichtlinien für Werbegrafikdesigner“. 2. Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.

ART. 10 Haftung und Gewährleistung
1. Der Werbegrafikdesigner ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle , daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, daß dem Werbegrafikdesigner die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
3. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründeten Ereignis – eingeschränkt auf die vom Werbegrafikdesigner abgedeckten Aufgabenbereiche–gerichtlich geltend gemacht werden.
4. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetzt und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs – und Haftungsansprüche gegen den Dritten als vom Aufraggeber abgetreten. 5. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Werbegrafikdesigner zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Werbegrafikdesigners. 6. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

ART. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, soferne nicht anders vereinbart wurde. 2. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegrafikdesigner zuständig.

ART. 12 Sonstiges
Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.